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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2007/405: Versicherungsgericht

Der Präsident des Kantonsgerichts nimmt an einer nicht öffentlichen Sitzung teil, um über die Beschwerde von V.________ gegen die Entscheidung der Präsidentin des Zivilgerichtsbezirks Yverdon vom 20. August 2010 zu entscheiden, die ihm eine AJ-Entschädigung von 6'448 Franken zusprach. Der Anwalt V.________ hatte in einem Scheidungsverfahren für B.________ als Pflichtverteidiger fungiert. Die Präsidentin des Zivilgerichts Yverdon legte die Entschädigung aufgrund von 30 Stunden Arbeit fest. V.________ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten für die zweite Instanz belaufen sich auf 100 Franken.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2007/405

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2007/405
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2007/405 vom 03.12.2008 (SG)
Datum:03.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Kein Anspruch auf Invalidenrente und Umschulung, da die gutachterlich festgestellten körperlichen Einschränkungen keine mindestens 20% bzw. 40%ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ergab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2008, IV 2007/405).
Schlagwörter : Schlaf; Gutachten; Schlafapnoe; Arbeitsfähigkeit; Recht; Gericht; Schlafapnoesyndrom; Rente; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Gallen; Umschulung; Bericht; Beurteilung; Verfügung; Unterlagen; Untersuchung; Auswirkung; Gutachter; Behandlung; Massnahme; Kantons; Massnahmen; Hausarzt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:121 V 366; 125 V 261; 125 V 352; 127 V 467;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2007/405

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 3. Dezember 2008

in Sachen

B. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rente und berufliche Massnahmen Sachverhalt:

A.

A.a B. meldete sich am 29. Juni 2006 zum Bezug von Leistungen der IV an (Umschulung, Rente; act. G 3.1/1.6). Der Hausarzt, Dr. med. A. diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. August 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L4/L5 mit Lumboischialgie L5 links, eine hypertensive Herzkrankheit, ein schweres Schlafapnoesyndrom sowie eine depressive Reaktion. Zudem hielt er ab dem

27. Juli 2005 bis 10. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von intermittierend 100 % und 75 % fest. Ab dem 11. März 2006 bescheinigte er eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 75 % (act. G 3.1/17.1).

Auf Veranlassung des RAD Ostschweiz liess die IV-Stelle St. Gallen den Versicherten bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), medizinisch abklären. Im entsprechenden Gutachten vom 2. Juli 2007 diagnostizierte das ABI mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches sensibles lumboradikuläres Ausfallsyndrom L5 links (ICD-10: M54.4) sowie ein intermittierendes zervikales Schmerzsyndrom (M53.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), einen Verdacht auf ein leichtes beginnendes femoropatelläres Schmerzsyndrom (M17.1), eine arterielle Hypertonie (I10), anamnestisch ein Schlafapnoesyndrom (G47.3) sowie unklar erhöhte Entzündungsparameter fest. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Versicherte in einer primär administrativen logistischen Tätigkeit ohne körperliche Belastung, wie die angestammte Tätigkeit (als Geschäftsleitungsmitglied/Logistik bei der C. AG AG) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Dies unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsposition regelmässig gewechselt und längeres Sitzen Stehen unterlassen werden könne. Ausserdem sei die Arbeitsplatzergonomie optimal einzurichten und das repetitive Heben, Tragen, Ziehen und Stossen von Lasten über 10 kg zu unterlassen. Unter diesen Voraussetzungen sei auch in einer anderen leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. G 3.1/27).

A.b Mit Vorbescheiden vom 6. August 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen (act. G 3.1/34 und 36).

Mit Einwand vom 14. September 2007 beantragte der Rechtsvertreter des Versicherten, dem Versicherten sei mindestens eine halbe IV-Rente ab Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr zuzusprechen. Tatsache sei, dass der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seiner angestammten Tätigkeit im Verkaufsbereich nicht mehr gefragt sei. Mindestens sei er diesbezüglich eingeschränkt, seien ihm doch längere Autofahrten, längere Sitzungen etc. nicht mehr möglich. Sollte am Anspruch auf eine mindestens halbe Rente gezweifelt werden, sei eine neutrale Expertise einzuholen (act. G 3.1/40).

Mit Verfügungen vom 18. September 2007 wies die IV-Stelle den Antrag auf IV-Rente und Umschulungsmassnahmen ab, da der Ansprecher in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (act. G 3.1/41 und 42).

B.

B.a Gegen diese Verfügungen richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2007 mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein IV-Rente nach Massgabe des Beweisergebnisses zuzusprechen, mindestens jedoch eine halbe Rente. Dem Beschwerdeführer sei sodann Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A. , habe ab 11. März 2006 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % festgestellt. In seinem Bericht vom 16. August 2006 habe er festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere, und eine ungünstige Entwicklung prognostiziert. Der Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2005 notfallmässig ins Kantonsspital St. Gallen eingeliefert worden. Dabei sei ein sensomotorisches Ausfallsymptom (richtig: Ausfallsyndrom) sowie eine Lumboischialgie diagnostiziert worden. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt sei zudem ein schwerstgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom festgestellt worden. Auf Grund

dieser Beschwerden sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, Arbeiten über einen längeren Zeitraum als anderthalb Stunden auszuführen, weshalb auch die ursprüngliche Tätigkeit als Verkaufsleiter nicht mehr möglich sei. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 158'302.-erzielt habe, erreiche er nunmehr ein Einkommen von lediglich Fr. 1'500.-im Monat, was einem nahezu 100 %-igen Invaliditätsgrad entspreche. Auf das ABI-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses im Widerspruch zu den übrigen Arztund Spitalberichten stehe und sich zudem auf veraltete Tomographie-Unterlagen abstütze. Ausserdem sei das ABI nicht neutral (act. G 1).

B.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach den ärztlichen Unterlagen wohl vor allem die Rückenproblematik geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, während die Schlafapnoe mit einer CPAP-Beatmung erfolgreich habe angegangen werden können. Dem Beschwerdeführer werde einzig vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die augenscheinliche Diskrepanz zur eigenen Einschätzung werde im Gutachten mit der schwierigen Rolle des behandelnden Arztes erklärt. Im Weiteren seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2005 signifikant verschlechtert hätte. Es habe deshalb kein Anlass bestanden, neue Röntgenbilder anzufertigen. Schliesslich sei auch der Verweis auf Presseberichte, wonach das ABI das Ergebnis von Teilgutachten zu Ungunsten der Versicherten abgeändert habe, unbehelflich. Diese Vorwürfe seien vor dem Hintergrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zu sehen und seien nicht bewiesen. Das vorliegende Gutachten sei jedenfalls von allen beteiligten Experten unterzeichnet worden (act. G 3).

B.c Mit Replik vom 28. Februar 2007 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem aus, dass sich die vom Gutachten definierten Einschränkungen an einer möglichen Arbeitsstelle massiv auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Auf Grund der mannigfaltigen Einschränkungen könnte die angeblich zumutbare Tätigkeit als Verkaufsleiter, wenn überhaupt, nur in derart eingeschränkter Form ausgeübt werden, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht bekannt sei. Eine Stelle als Verkaufsleiter sei dem Beschwerdeführer ausserdem per se

nicht zumutbar, da sie gerade langes Arbeiten vor dem PC und ausgedehnte Sitzungen mit Kunden sowie lange Autofahrten beinhalte. Demgegenüber entspreche der vom Beschwerdeführer angestrebte und ausgeübte Beruf als Baubiologe seiner gesundheitlichen Situation weit besser, da er seine Arbeitszeit und Arbeitsweise frei einteilen könne. Es werde sodann bestritten, dass das nach wie vor bestehende Schlafapnoesyndrom keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr haben soll. Dass die CPAP-Beatmung derart erfolgreich verlaufe, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, lasse sich weder dem ABI-Gutachten noch den anderen Arztberichten entnehmen. Im Übrigen habe sich das ABI nicht mit der gebotenen Tiefe mit dem Schlafapnoesyndrom und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befasst. Nachdem das Gutachten Mängel aufweise und nicht vollständig sei, sei zwingend ein neutrales Gutachten einzuholen.

Für die Bemessung des Valideneinkommens sei auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer als angestellter und beschwerdefreier Verkaufsleiter erzielen könne, und für die Bemessung des Invalideneinkommens auf jenes, das der Beschwerdeführer zur Zeit auf Grund der ihm verbleibenden Restarbeitskraft im Rahmen seiner Tätigkeit für die D. GMBH erzielen könne (act. G 8).

    1. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine materielle Duplik und hält an ihren

      Anträgen fest (act. G 10).

    2. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) bewilligt (act. G 4).

Erwägungen:

1.

Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

der streitigen Verfügungen vom 18. September 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegenddie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden.

2.

    1. Nach Art. 28 Abs. 1 aIVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).

    2. Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

      ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).

    3. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht beispielsweise bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.

    1. Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen bis 31. Mai 2004 als Geschäftsleitungsmitglied/Logistik bei der C. AG tätig. Nach übereinstimmenden Parteiangaben verlor er diese Stelle infolge Konkurses der Arbeitgeberin. Danach war er bis 31. Dezember 2005 arbeitslos gemeldet und ab 1. Januar 2006 bei der D. GMBH stundenweise für baubiologische Messungen beschäftigt (vgl. act. G 3.1/1.5 und 12.1). Unbestrittenermassen absolvierte der Beschwerdeführer ab 2005 auf eigene Initiative eine Ausbildung zum Baubiologen (Elektrobiologie, Geopathie). Ab 2006 plante der Beschwerdeführer eine weitere Ausbildung in Radiästhesie und Global

      Scaling in der Architektur (vgl. act. G 3.1/11.2 und 12.4). Weiter ist unbestritten, dass die gesundheitlichen Probleme erst während der Arbeitslosigkeit aufgetreten sind und der Beschwerdeführer seine Stelle als Geschäftsleitungsmitglied nicht deswegen verloren aufgegeben hat. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde ausführen, für die Bemessung des Valideneinkommens (bzw. als angestammte Tätigkeit) sei seine frühere Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied heranzuziehen (Beschwerdeschrift, Ziff. III.B.4). Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin nicht. Vielmehr scheint auch sie die Tätigkeit bei der C. AG als angestammte Tätigkeit anzusehen (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. III.2-3).

      Zwar gehörte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 zu den Gründungsmitgliedern der D. GMBH, schied jedoch bereits am 10. November 2003 als Gesellschafter und Geschäftsführer wieder aus der Firma aus (act. G 3.1/46). Trotz dieser kurzen Beteiligung an der Gesellschaft erscheint der erneute Eintritt in die D. GMBH - diesmal als Arbeitnehmer eher als (möglicherweise durch das RAV forcierte) Reaktion auf die Arbeitslosigkeit denn als blosser Wunsch nach beruflicher Veränderung. Unbestrittenermassen suchte denn der Beschwerdeführer zunächst während rund einem Jahr Stellen im Kaderbereich und begann erst im Sommer 2005 mit der Umschulung zum Baubiologen.

      Zusammenfassend ist somit mit den Parteien davon auszugehen, dass als angestammte Tätigkeit jene als Geschäftsleitungsmitglied bei der C. AG anzusehen ist. Die medizinische Abklärung hat demzufolge, wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Beschwerdeantwort, Ziff. III.2), die Frage zu beantworten, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch eine solche bzw. ähnliche Tätigkeit im Kaderbereich möglich ist.

    2. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtenen Verfügungen vom 6. August 2007 auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. E. , F. und G. vom 2. Juli 2007. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, das Gutachten sei nicht vollständig, da bei der Beurteilung des Rückenleidens auf aktuelle bildgebende Unterlagen sowie auf eine vertiefte Beurteilung der Frage der Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms verzichtet worden sei. Im Weiteren beanstandet er die Arbeitsunfähigkeitsschätzung des ABI.

      Gemäss Bericht der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 4. August 2005 habe der Beschwerdeführer "vor einigen Jahren" etwa vier Wochen lang unter einer Lumbago gelitten, die sich mit konservativen Massnahmen vollständig zurückgebildet habe. Am 30. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer sodann notfallmässig wegen Rückenschmerzen behandelt, die entlang des lateralen Oberschenkels, über den lateralen Unterschenkel bis ins ventralseitige Sprunggelenk ausstrahlten. Das gleichentags erstellte Computertomogramm zeigte eine nach kaudal luxierte mediolinks-laterale Diskushernie L4/5 sowie ein knöchern enges Foramen L5/S1 mit Verdacht auf foraminale Hernie L5/S1 links bei erheblich degenerativ veränderter Bandscheibe mit ausgeprägter Höhenminderung L5/S1 und eine mediane Protrusion in Höhe L3/4. Die Diagnose lautete auf sensomotorisches Ausfallsyndrom und regrediente Lumboischialgie L5 links (act. G 3.1/18.16 - 17). Am 12. August 2005 wurde zusätzlich ein MRI durchgeführt. Dieses ergab nebst einer Signalminderung der letzten Bandscheiben in den letzten drei Segmenten zwischen L3 bis S1 eine grosse mediolinks-laterale nach kaudal sequestrierte Diskushernie in Höhe L4/5 links sowie eine eher mediane leicht linksbetonte Protrusion L5/S1 mit deutlicher Verschmälerung des Bandscheibenraumes in dieser Höhe. Die behandelnden Ärzte führten dazu aus, es handle sich um ein gut regredientes lumboradikuläres Syndrom. Am 30. August 2005 fand sodann eine ambulante Nachkontrolle statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, kaum noch Schmerzen zu verspüren. Subjektiv bestand eine deutliche Besserung der Taubheit, welche noch im Zehenbereich verspürt werde. Es wurde vereinbart, die konservativen Massnahmen fortzuführen (act. G 3.1/18.9 - 10).

      Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 30. Mai 2007 konnte jedenfalls keine Verschlechterung des Krankheitsgeschehens an der Wirbelsäule festgestellt werden. Zwar stellte der Untersucher passend zu den früheren radiomorphologischen sowie den vorliegenden MRTund CT-Bilder eine segmentale Dysfunktion in Bezug auf die maximal mögliche Lateralflexion wie auch Inklination insbesondere in den Segmenten L4/5 und L5/S1 fest. Im Bereich der Brustund Lendenwirbelsäule (HWS) bestehe nur eine diskrete Bewegungseinschränkung. Die vom Hausarzt am 9. Mai 2006 festgestellte deutlich verminderte Kraft (im linken Bein) konnte der Gutachter in dieser Art und Weise nicht mehr feststellen (act. G 3.1/27.12). Das Kantonsspital St. Gallen ging bereits im Juli 2005 von einer regredienten Lumboischialgie aus. Im Weiteren stellte auch Dr. A. anlässlich der Untersuchung vom 9. Mai 2006 eine deutliche

      Besserung unter Physiotherapie der initialen massivsten Beschwerden fest (act. G 3.1/17.2). Schliesslich erscheinen die anlässlich der Untersuchung vom 30. Mai 2007 noch bestehenden rezidivierenden lumboglutealen Schmerzen links (bei verschwundener Ausstrahlung in die unteren Extremitäten und verschwundenen stark störenden Dysästhesien; vgl. act. G 3.1/27.11) durch die bestehenden bildgebenden Unterlagen hinreichend erklärt. Zudem geht der Gutachter davon aus, dass sich mit der konsequenten Fortsetzung des begonnenen Krafttrainings eine weitere deutliche Verbesserung der maximalen Innervation der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit dementsprechend besserer Belastungsfähigkeit ergebe. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit nicht von einer Verschlechterung des Zustandes der Diskopathie in der Zeit von August 2005 bis Juli 2007 auszugehen. Infolge dessen ist nicht zu beanstanden, dass anlässlich der rheumatologischen Begutachtung keine neuen bildgebenden Unterlagen erstellt wurden.

      Schliesslich überzeugt das rheumatologische Teilgutachten auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Da der Beschwerdeführer als Kadermitglied keine körperlich schwere Tätigkeit verrichten musste, und auch die vom Gutachter formulierten Einschränkungen (Wechseln der Arbeitsposition nach Gutdünken, kein längeres Sitzen Stehen, optimal eingerichtete Arbeitsplatzergonomie, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg) nicht unüberwindbar sind bzw. ohnehin nicht anfallen, erscheint die Schlussfolgerung der vollen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründet.

    3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Bericht des Hausarztes vom

      16. August 2006 liege eine depressive Reaktion vor, welche im Gutachten nicht diagnostiziert worden sei (Beschwerde, Ziff. III.B.1). Dr. A. begründete seine Diagnose in seinem Bericht vom 16. August 2006 damit, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Probleme mit der Ex-Frau habe (act. G 3.1/17.2). In der psychiatrischen Untersuchung vom 30. Mai 2007 konnte der Gutachter jedoch kein eigentlich depressives Geschehen feststellen. Er kategorisierte die von ihm festgestellte psychische Überlagerung der somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden als somatoforme Schmerzstörung. Diese Diagnose floss denn auch in den Konsens der beteiligten Ärzte ein (act. G 3.1/27.8 und 27.13). Es ist mithin davon

      auszugehen, dass zum Untersuchungszeitpunkt bzw. danach keine diagnostizierbare Depression (mehr) vorlag.

    4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auch auf Grund eines schweren Schlafapnoesyndroms vermindert arbeitsfähig. Das Gutachten setze sich nicht mit der gebotenen Tiefe mit diesem Beschwerdebild auseinander.

      Tatsächlich fällt auf, dass das ABI ein Schlafapnoesyndrom lediglich anamnestisch diagnostiziert, selber dazu jedoch keinerlei Abklärungen vornahm. Die Auswirkung des Schlafapnoesyndroms auf die Arbeitsfähigkeit verneinte das Gutachten mit dem Hinweis, die Arbeitsfähigkeit könne nicht eingeschränkt sein, nachdem der Beschwerdeführer eine Behandlung desselben (sowie der Hypertonie) ablehne (act. G 3.1/27.13 - 14). Demgegenüber diagnostizierte das Interdisziplinäre Zentrum für Schlafmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 18. April 2005 ein schwerstgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine arterielle Hypertonie. Anlässlich der Polysomnographie vom 16. Dezember 2004 stellte das Schlafzentrum eine kurze Schlaflatenz von sechs Minuten als Korrelat eines erhöhten Schlafdrucks fest. Kontinuierlich manifestierten sich obstruktive Apnoen und Hypopnoen, welche durch Arousals terminiert würden und dadurch den Schlaf fragmentierten. Leicht versetzt sinke jeweils die Sauerstoffsättigung ab. Die Durchschnittssättigung betrage lediglich 86 %, maximal sinke sie bis 58 %. Ein Apopnoe-Hypopnoe-Index von 78/h entspreche einer schwerstgradigen obstruktiven Schlafapnoe mit klarer Therapieindikation. Im Weiteren wurde eine pathologische Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung beschrieben. Als Massnahme wurde eine CPAP-Maskentherapie eingeleitet (act. G 3.1/27.20 - 21).

      Dass diese Therapie erste Erfolge zeitigte, ergibt sich bereits aus dem Austrittsbericht des Interdisziplinären Zentrum für Schlafmedizin vom 18. April 2005. Danach habe der Beschwerdeführer nach Abschluss der Betreuung am 11. März 2005 einen ersten Benefit mit Abnahme der Tagesmüdigkeit und nun unproblematisch mehrstündigen Autofahrten erfahren. Der Beschwerdeführer wurde sodann noch routinemässig für eine pulsoxymetrische und klinische Kontrolle nach sechs Monaten vorgesehen (act. G 3.1/27.21). Über die Durchführung dieser Kontrolle einer allfälligen weiteren Behandlung ist in den vorliegenden Akten nichts dokumentiert. Der Beschwerdeführer selber gab dann anlässlich der IV-Anmeldung im Juni 2006 zur Art der Behinderung

      lediglich an, er habe zwei Bandscheibenvorfälle gehabt und habe deshalb Probleme, länger in gleicher Stellung zu bleiben. Als letzte Arztbesuche gab er jene bei Dr. A. an, bei welchem er wegen Rückenschmerzen und Bluthochdruck in Behandlung sei. An weitere Arztbesuche in den letzten 20 Jahren könne er sich nicht erinnern. Als Eintritt der Behinderung nannte er den 31. Juli 2005 (act. G 3.1/1.6). Auch im vorliegenden Verfahren wird nirgends geltend gemacht, das im Jahr 2005 beschriebene Schlafapnoesyndrom habe ihn nach Abschluss der Betreuung durch das Schlafzentrum im März 2005 weiter behindert, er sei deswegen weiterhin in Behandlung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf die Bestreitung eines Heilungserfolgs, da ein solcher im Gutachten nicht genannt werde (vgl. Replik, S. 9). Einzige Erwähnung findet das Schlafapnoesyndrom dann wieder im Arztbericht Dr. A. vom 16. August 2006, wobei Dr. A. ebenfalls eine zu diesem Zeitpunkt deutlich geringere Einschlaftendenz tagsüber beschrieb (act. G 3.1/17.2). Im Beiblatt zum Arztbericht betreffend die Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit

      wurden ebenfalls nur Einschränkungen erwähnt, die auf die Rückenbeschwerden zurückzuführen sind (act. G 3.1/17.3f.).

      Mithin ist davon auszugehen, dass das Schlafapnoesyndrom nach der Behandlung durch das Schlafzentrum keinen wesentlichen Einfluss auf das Wohlbefinden des Beschwerdeführers mehr hatte. Nach eigenen Angaben fiel auch seine Umschulung zum Baubiologen (Elektrobiologie, Geopathie) in die Zeit nach der Behandlung der Schlafapnoe im Schlafzentrum (vgl. act. G 3.1/1.6 und 11.2). Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass sich das ABI-Gutachten nicht näher mit dieser Thematik auseinander gesetzt hat, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 30. Mai 2007 offenbar keine entsprechenden Beschwerden geäussert hat und sogar von einem relativ guten Schlaf berichten konnte (act. G 3.1/27.6). Vielmehr klagte er auch hier im Wesentlichen die chronischen lumbalen Rückenschmerzen (act. G 3.1/27.4 und 27.6). Weitere Abklärungen dazu sind demnach nicht vorzunehmen.

    5. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden gegen das ABI-Gutachten vom 2. Juli 2007 nicht durchzudringen vermag, hat die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch zu Recht abgewiesen.

    6. In der Anmeldung vom 29. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer nebst einer Rente auch die Umschulung auf eine neue Tätigkeit bzw. implizit die Kostenübernahme für seine bereits begonnene Umschulung zum Baubiologen (act. G 3.1/1.6). Nachdem die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch gestützt auf das ABI-Gutachten abgewiesen hatte, wies sie konsequenterweise auch das Gesuch um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, es liege kein mindestens 20 %-iger, invaliditätsbedingter Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit vor. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist dies nicht zu beanstanden, so dass auch die Beschwerde gegen die Umschulungsverfügung abzuweisen ist.

4.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen, die entsprechend dem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 von der Bezahlung von Gerichtskosten befreit (act. G 4).

    2. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA lic. iur. Werner Rechsteiner bewilligt. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 27. März 2008 eine Kostennote über Fr. 4'895.80 ein. Dabei macht er einen Arbeitsaufwand von 17,5 Stunden à Fr. 250.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 175.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 345.80 geltend (act. G 12). Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts reichte er zusätzlich eine detaillierte(re) Kostennote in gleicher Höhe ein (act. G 13). Die geltend gemachten Aufwendungen sowie die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses übersteigen jedoch nicht das Übliche, so dass vorliegend die Entschädigung wie in gleichartigen Fällen üblich und unter

Beachtung der vorgenannten gesetzlichen Bemessungsgrundlagen (gerichtlich festgelegtes Pauschalhonorar) auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Honorar ist jedoch in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes um 20 % zu kürzen, so dass der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführer ist im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der

    Gerichtskosten von Fr. 600.-befreit.

  3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.-- (inkl. Bar-

auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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